Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

Sturz aus 23 cm Höhe

Ein jeder von uns macht ab und zu in Gedanken vertieft ein paar Schritte und stolpert dabei über ein am Boden liegendes Hindernis oder steigt ins Leere und schafft es gerade noch nicht hinzufallen oder kommt gar zu Sturz. Als Reaktionen anderer auf solch ein Ereignis bekommt man oft Aussagen, wie „Selbst schuld!“ oder „Augen auf – Helmi ist da“, zu hören. Wie das Beispiel meiner Mandantin eindrucksvoll vor Augen führt, sind die Meinungen in solchen Fällen oft sehr gespalten.

Am 08.04.2009 wollte meine Mandantin eine Ärztin, bei der sie bereits einmal in Behandlung war, aufsuchen. Der Eingangsbereich des Gebäudes, in welchem sich die Ordination befindet, besteht aus einem breit angelegten und etwa 23 cm hohen Plateau. In der Mitte dieses Plateaus befinden sich zwei Stufen, rechts und links davon das vom Gehsteig abgehobene und damals ungesicherte Plateau.

Nachdem meine Mandantin die beiden Stufen erklommen hatte, musste sie, durch einen Blick auf das Ordinationsschild auf der rechten Seite des Eingangsbereiches leider feststellen, dass ihre Ärztin in Urlaub war. Als meine Mandantin daher den Eingangsbereich wieder verlassen wollte, wechselte sie, trotz des Wissens um die vorhandenen Stufen, jedoch in Gedanken versunken, auf die linke Seite des Eingangsbereiches, strauchelte aufgrund des Niveauunterschiedes hinunter auf den Gehsteig und kam zu Sturz. Dadurch erlitt sie einen Bruch des rechten Unterschenkels sowie einen Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenkes und bekam, bedingt durch die ihr verschriebenen Medikamente auch noch eine Magenschleimhautentzündung. All dies verursachte ihr über zumindest 110 Tage hinweg erhebliche Schmerzen.

Meine Mandantin räumte bereits in ihrer Klage gegen die Eigentümerin der Liegenschaft ein 50%-iges Mitverschulden ein, forderte zuletzt EUR 6.450,00 an Schmerzengeld und die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche unfallkausalen Folgen zu 50% haftet.

In seiner Entscheidung bestätigte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die gängige Meinung, dass ein jeder beim Gehen auch „vor seine eigenen Füße schauen“ muss und sprach ein 50%-iges Mitverschulden meiner Mandantin aus. Das Gericht erkannte weiters, dass die Beklagte auch hinsichtlich eines bloß 23 cm hohen Plateaus gewisse Verkehrssicherungspflichten treffen. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass es in ihrem Haus eine Ordination gibt, welche auch von älteren und gebrechlichen Patienten aufgesucht wird. Folglich gab das Gericht der Klage meiner Mandantin statt.

Gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien erhob die Beklagte Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Im aus diesem Grund eingeleiteten Berufungsverfahren kam es tatsächlich zu einer beachtlichen Wende. Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht stellte nämlich fest, dass Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen und meine Mandantin die Gefahr durch entsprechende Aufmerksamkeit selbst erkennen und ihr so entgehen hätte können. Insofern änderte das Berufungsgericht das Urteil im klagsabweisenden Sinn ab und ließ ein weiteres Rechtsmittel durch meine Mandantin, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, nicht zu.

Lesen Sie dazu die Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19.12.2012, sowie die Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 16.07.2013 im unten befindlichen Download.

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