Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

Ein Arbeitgeber zu viel

Im Jänner 2011 wurden meine Mandanten, beide Inhaber jeweíls einer Kfz-Werkstätte, von einem ehemaligen Arbeitnehmer einer der beklagten Parteien verklagt. Der Kläger brachte vor, ihm stünden Entgeltfortzahlungen wegen Krankenstandes zu. Nachdem er angeblich nicht wisse, bei wem er beschäftigt gewesen sei, seien eben beide potentiellen Arbeitgeber verklagt worden. Es war also von Anfang an klar, dass zumindest bezüglich einer meiner beiden Mandanten die Klage abgewiesen wird.

Es gilt jedoch festzuhalten, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis zur Erstbeklagten stand. Aus einem freundschaftlichen Verhältnis meiner Mandanten untereinander resultierte lediglich eine geschäftliche Zusammenarbeit.

Der Zweitbeklagte erbrachte ausschließlich Kfz-Überprüfungen gemäß § 57a KFG an die Erstbeklagte, weil dieser die entsprechende Berechtigung dazu hatte. Der Erstbeklagte, der selbst keinen Bedarf an Arbeitnehmern hatte, konnte dem Kläger einen Arbeitsplatz bei der Zweitbeklagten verschaffen, da dessen Sohn den Präsenzdienst antreten musste und somit eine Stelle frei wurde.

Teilweise hat der Zweitbeklagte dem Erstbeklagten die für den Kläger bestimmten Lohnbeträge übergeben, der sie vollständig an den Kläger weitergab. Somit bestand ein Beschäftigungsverhältnis zur zweitbeklagten Partei, nämlich vom 29.04.2011 bis zum 08.07.2011.

Der Kläger erhielt Anfang Mai 2011 die Anmeldung bei der Zweitbeklagten ausgehändigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt und nach Ausfolgung der ersten Lohnabrechnung kann für den Kläger kein Zweifel bestanden haben, dass die Zweitbeklagte und nicht die Erstbeklagte seine Arbeitgeberin ist.

Weiters behauptete der Kläger sich am 22.07.2011 während der Arbeit am Finger verletzt zu haben. Jedoch wurde das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung bereits am 08.07.2011 beendet. Da der Kläger also lange vor seinem Unfall gekündigt wurde, hat er gegenüber meinen Mandanten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankenstandes – alleine schon aufgrund der kuriosen Tatsache, dass der Kläger wegen seiner Fingerverletzung ganze drei Monate im Krankenstand war und nach wie vor an den Unfallfolgen litt – was verhältnismäßig viel für solch eine Art Verletzung zu sein schien. Prinzipiell diente das übersteigerte Schmerzempfinden des Klägers und die Dauer der Heilung doch der Glaubwürdigkeit meiner Mandanten.

Die Klage wurde durch das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.12.2012, meiner Kanzlei zugestellt am 01.07.2013, abgewiesen und der Kläger für schuldig befunden, den beklagten Parteien die Kosten der Verfahren zu ersetzen, sodass meiner Mandantschaft aus meiner Vertretung keine Kosten erwachsen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Sie finden das Urteil erster Instanz unten im Download-Bereich zum Nachlesen.

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