Mein Mandant, Inhaber eines Tonstudios, schloss mit der Beklagten eine Jahresvereinbarung über eine Werbekampagne ab, wobei mein Mandant in dieser Vereinbarung wesentlich vergünstigte Tarife im Gegenzug für dessen ausschließliche Beauftragung zugrunde legte. Mein Mandant erbrachte die ihm beauftragten Werkleistungen und die Beklagte bezahlte die aufgrund dieser Jahresvereinbarung gelegten Rechnungen. Insoweit kann man noch von Harmonie reden.
Wenig später aber fand mein Mandant zufällig heraus, dass die Beklagte trotz der Exklusivitätsvereinbarung ein anderes Tonstudio beauftragte. Da der Beklagten die vereinbarten vergünstigten Tarife jedoch nur im Rahmen der geschlossenen Jahresvereinbarung zustanden, stellte mein Mandant die von ihm bereits erbrachten Leistungen laut seiner aktuellen Preisliste in Rechnung.
Diese Rechnungen wurden von der Beklagten nicht beglichen, deswegen sah sich mein Mandant gezwungen, die Klage beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien einzureichen. In einem aufwändigen Beweisverfahren, in dem eine Vielzahl von Zeugen einvernommen wurden, bekam auch der von der Beklagten namhaft gemachte Projektleiter die Möglichkeit seine Sicht der Dinge darzulegen. Diesem Zeugen schenkte das Gericht jedoch keinen Glauben und kann dies allenfalls mit dessen unvorteilhaften Auftreten bei Gericht in Zusammenhang gebracht werden.
Ungeachtet dessen bekam mein Mandant, trotz hartnäckiger Versuche der Beklagten ihren Rechtsstandpunkt plausibel erscheinen zu lassen, den vollen Klagsbetrag zugesprochen. Begründet wurde dies durch das Gericht unter einem damit, dass die Gewährung eines Nachlasses auf Werkleistungen in einem laufenden Projekt nur dann nachvollziehbar und plausibel erscheint, wenn der Auftragnehmer mit sämtlichen laufenden Aufträgen aus diesem Projekt rechnen kann.
Die Beklagte hat zwischenzeitig den Zuspruch laut Urteil inklusive der Kosten durch Bezahlung erfüllt, sodass meinem Mandanten aus meiner Vertretung keine Kosten erwachsen sind.
Lesen Sie dazu unten die Entscheidung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 08.03.2013 als Download.