Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

Der lange Weg aus der Hölle der Kindheit

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in dieser Angelegenheit mit April 2014 der Beschwerde meines Mandanten gegen die Auferlegung eines Pflegegeldersatzes im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes stattgegeben und begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt.

Die Kernproblematik in dieser Angelegenheit ist, dass die Mutter meines Mandanten, die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim nicht selbst decken konnte. Da ihr Sohn über ein beträchtliches Nettoeinkommen verfügt, erachtete man es als gerechtfertigt von ihm zur Deckung dieser Kosten monatlich einen Beitrag in Höhe von € 320,00 zu verlangen.

Abgesehen von seiner Pflicht als unterhaltspflichtiger Vater zweier minderjähriger Kinder und Ehemann, sah sich mein Mandant aber aus persönlichen Gründen, die in der Vergangenheit ihren Ursprung hatten, deren Folgen sich aber bis in die Gegenwart auswirkten, zu dieser Zahlung nicht verpflichtet.

Gemäß § 234 Abs 1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern (…) unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Die Mutter meines Mandanten war nicht fähig die Obsorgepflichten ihren Kindern gegenüber zu erfüllen. Beginnend mit dem Jahre 1985 ist meinem Mandanten die psychische Labilität seiner Mutter aufgefallen. Dies äußerte sich durch hohe Gewichtzunahme, Paranoia bis hin zum Selbstmordversuch. Sie war davon überzeugt bereits verstorbene Menschen zu sehen, hatte ohne erkennbare Gründe Wutausbrüche und Wahnvorstellungen. Sie wurde mehrmals in die psychiatrische Anstalt eingeliefert, jedoch ohne erfolgreiche Behandlung wieder entlassen worden. Ihre psychische Krankheit hinderte sie daran, sich pflichtbewusst um ihre Kinder zu kümmern. Gemeinsame Familienurlaube oder Ausflüge gab es nicht. Abgesehen von nicht erfüllten Erziehungsmaßnahmen und fehlendem Interesse im Bezug auf Schulisches, vernachlässigte die Mutter auch den Haushalt. Sie war nicht im Stande den Haushalt zu führen, Mahlzeiten zuzubereiten, Wäsche zu waschen oder Geschirr zu spülen. Die Zustände glichen einem Schlachtfeld, alles war angeräumt, chaotisch und kaum bewohnbar. Die Kinder gingen teilweise mit verschmutztem Gewand in die Schule. Hinzu kommt, dass die Mutter mehrerer Katzen im Haus hielt, um deren Hygiene sie sich allerdings nicht kümmerte, sie urinierten im gesamten Haus, was zu einer starken Geruchsbelästigung führte. Die Untätigkeit der Mutter verursachte die Sperrung des Wohnhauses wegen Seuchengefahr.

Die Kinder waren in der Zeit, als der Vater berufsbedingt abwesend war, mehr oder weniger auf sich allein gestellt. Es besteht kein Zweifel, dass die Mutter psychisch krank ist, ihre schwere Depressionen, ihr Hang zur Verwahrlosung und Desorganisation sind familien- und sozialfeindlich. Dies ändert nichts daran, dass sie ihren Fürsorgepflichten und Erziehung ihrer Kinder gröblich vernachlässigt hat.
Sohin schien es nicht gerechtfertigt, dass mein Mandant für die Pflegekosten seiner Mutter aufzukommen hat, da seine Mutter ihm gegenüber im Wesentlichen seit 1985 nicht nachgekommen ist. Es lag somit ein Härtefall vor und aus diesem Grund wurde mein Mandant, nach erhobener Beschwerde von seiner Zahlungspflicht befreit.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Steiermark bzw. das jetzige Verwaltungsgericht lobenswerter Weise den schritt gewagt hat, den sogenannten Pflegegeldregress beim Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.

Lesen Sie dazu im Downloadbereich die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 07.04.2014.

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